Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 1992, 188
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 1992, Seite: 188
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 1992, 188:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom23.10.1991
- 1 BvR 850/88 -
BVerfG: Anmeldefrist von 48 Stunden gilt nicht für Eilversammlung
Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht. Eine Eilversammlung ist vielmehr anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 1992, 188 wird teils auch als „NStZ 92, 188“, „NStZ 1992, S. 188“ oder „NStZ 92, S. 188“ zitiert.