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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 08.02.2007
- 3 E 1127/06 -
In der Wahlkabine darf ein eigener Stift benutzt werden
Stift darf keiner bestimmten Person zuzuordnen sein - Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben
Wer auf dem Wahlzettel ein Kreuzchen macht, darf einen eigenen Stift benutzen. Das gilt zumindest dann, wenn es keine Absprachen gibt und nicht zu erkennen ist, wer diesen Stift benutzt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Alheim geklagt. Es ging um die Gültigkeit der Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten. Sie rügten einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, weil einer der Mitglieder der Gemeindevertretung statt des in der Wahlkabine liegenden Stiftes einen eigenen Filzstift benutzt hatte.Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt und das Stimmverhalten auch im Nachhinein nicht rekonstruierbar... Lesen Sie mehr
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