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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 08.02.2007
3 E 1127/06 -

In der Wahlkabine darf ein eigener Stift benutzt werden

Stift darf keiner bestimmten Person zuzuordnen sein - Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben

Wer auf dem Wahlzettel ein Kreuzchen macht, darf einen eigenen Stift benutzen. Das gilt zumindest dann, wenn es keine Absprachen gibt und nicht zu erkennen ist, wer diesen Stift benutzt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Alheim geklagt. Es ging um die Gültigkeit der Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten. Sie rügten einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, weil einer der Mitglieder der Gemeindevertretung statt des in der Wahlkabine liegenden Stiftes einen eigenen Filzstift benutzt hatte.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt und das Stimmverhalten auch im Nachhinein nicht rekonstruierbar ist. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Die Stimmabgabe sei in einer Wahlkabine erfolgt; der mit einem Filzstift gekennzeichnete Stimmzettel lasse sich bis heute keiner bestimmten Person zuordnen.

Es gebe auch - trotz der von den Klägern angeführten Differenzen in der CDU - keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kennzeichnung eine Absprache zugrunde gelegen habe oder dass eine der wahlberechtigten Personen unter Druck gesetzt worden sei. Allein aus der Verwendung eines anderen Stiftes lasse sich jedoch Verstoß gegen das Wahlgeheimnis herleiten, denn solange die handschriftliche Kennzeichnung der Stimmzettel vom Gesetz vorgesehen sei, wiesen diese auch bei der Verwendung desselben Stiftes ein sehr individuelles Erscheinungsbild auf, das jedenfalls ohne Hinzutreten näherer Umstände hinzunehmen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 08.02.2007

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Dokument-Nr.: 3769 Dokument-Nr. 3769

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