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Mittwoch, 1. Mai 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mehrwertdienste“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16.04.2008
- 11 L 307/08 -

"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt verboten

Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbraucherschutz

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung.

Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe.Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2006
- 3 W 28/06 -

Telefonrechnung: Streit um 0190er/0900er-Gespräche

Telefongesellschaft muss Telefonverbindungen beweisen

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass Telefongesellschaften anhand von Einzelverbindungsaufstellungen beweisen müssen, dass 0190er- Verbindungen zustande gekommen sind.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Telefongesellschaft einem Kunden (Beklagter) eine Monatsrechnung, die neben anderen Posten pauschal 93 Verbindungen mit fast 97.733 Zeiteinheiten zu einem Rechnungsbetrag von über 5.209,17 EUR auswies, aus. Der Kunde sollte so genannte Mehrwertdienste (hier: 0190er Rufnummern) genutzt haben. Der Kunde bestritt, die Mehrwertdienste in diesem Umfang... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2007
- 133 C 27325/06 -

Keine Zahlungspflicht bei Täuschung über Gesprächspreise

Vorsicht bei Mehrwertdienstangeboten

Macht ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend, muss er sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Beklagte schloss mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangebote eines Dritten, die über den Telefonanschluss in Anspruch genommen werden, über diesen Netzbetreiber abgerechnet werden. Dabei wurde der Mehrwertdienstanbieter genau... Lesen Sie mehr

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Landgericht Augsburg, Urteil vom 24.04.2007
- 3 O 678/06 -

Mobilfunkanbieter tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Verbindungsabrechnungen

Gericht weist Klage über knapp 14.000,- EUR Handygebühren ab

Wenn Mobilfunkbetreiber und Kunde über die Berechnung von Gebühren zu so genannten Mehrwertdiensten streiten, muss der Mobilfunkbetreiber nachweisen, dass diese Gespräche auch tatsächlich geführt worden sind. Er trägt die Beweislast. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Augsburg die Klage eines Mobilfunkbetreibers ab, der knapp 14.000,- EUR Gesprächsgebühren von einem Kunden forderte.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mobilfunkbetreiber D2 (Klägerin) von einem Kunden (Beklagter) 13.962,77 EUR. Der Kunde bestritt die von D2 abgerechneten Gespräche geführt zu haben. Er trug vor, dass möglicherweise Dritte so genannte "Hacker" die Möglichkeit der Manipulation des von ihm bei D2 gekauften Handys der Marke Nokia 6310 i genutzt und die entsprechenden Verbindungsdaten... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 25.07.2005
- 163 C 13423/05 -

Folgekosten nach "Gratis-Download" von Erotikbildern müssen klar gekennzeichnet werden

Zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung nach Inanspruchnahme sogenannter "Mehrwertdienste" im Telekommunikationsnetz bedarf es einer bewussten Willenserklärung des Nutzers. Hieran kann es nach der konkreten Gestaltung der Internetseite eines Anbieters im Einzelfall fehlen.

Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. So kann über ihr Netz u. a. eine Verbindung zu einem weiteren Dienstleister hergestellt werden, der es ermöglicht, nach Herunterladen einer Zugangssoftware Zugriff zu Erotikbildern zu erhalten.Der in München ansässige Beklagte surfte Ende Februar 2003 im Netz und kam so auch auf die Seite der späteren Klägerin. Nach... Lesen Sie mehr