die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Landgericht Konstanz“ veröffentlicht wurden
Landgericht Konstanz, Urteil vom 18.09.2008
- 4 O 565/05 H -
Flugzeugunglück Überlingen: Kein Schadensersatz für die Haftpflichtversicherung von Skyguide
Maßgebliche Mitschuld russischer Piloten verneint
Das Landgericht Konstanz hat die Klage der schweizerischen Haftpflichtversicherung von Skyguide (früher Winterthur-Versicherung, zwischenzeitlich AXA Versicherung) gegen den Konkursverwalter der "Bashkirian Airlines" auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von umgerechnet ca. 2,5 Mio. Euro abgewiesen. Im Wesentlichen ging es hierbei um Abfindungszahlungen, die für das schweizerische Flugsicherungsunternehmen Skyguide AG von ihrer Haftpflichtversicherung im Jahr 2004 an die Hinterbliebenen der beiden DHL-Piloten gezahlt wurden, sowie daneben um Ansprüche auf Ersatz der Sachschäden von am Boden betroffenen Geschädigten, die ihre Ansprüche ge-gen "Bashkirian Airlines" nach Schadensregulierung an die klagende Haftpflichtversicherung abgetreten haben.
Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre gewesen, dass die Piloten der Bashkirian Airlines oder diese selbst ein Mitverschulden an der Kollision der beiden Flugzeuge getroffen hätte. Wie schon in ihrem Urteil vom 27.07.2006 in Sachen Bashkirian Airlines gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts dies jedoch verneint. Zwar hätten die Piloten der russischen Maschine entgegen ihrem Bordwarnsystem TCAS, das zum Steigflug aufgefordert habe, stattdessen der mehrfachen Anweisung des Schweizer Fluglotsen zum Sinken Folge geleistet. Allerdings sei es zu der kritischen Annäherung der beiden Flugzeuge und letztlich zur... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landgericht Konstanz, Urteil vom 27.07.2006
- 4 O 234/05 H -
BRD haftet für Flugzeugunglück Überlingen
Landgericht stellt Schadensersatzpflicht gegenüber Fluggesellschaft fest
Das Landgerichts Konstanz hat die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Folgen des verheerenden Flugzeugunglücks über Überlingen am 1. Juli 2002 dem Grunde nach bejaht. Demnach sieht die Kammer es als erwiesen an, dass beim schweizerischen Flugsicherungsunternehmen Skyguide AG, das die Flugsicherung und -überwachung zum Unglückszeitpunkt im süddeutschen Luftraum ausgeübt hat, schwerwiegende organisatorische Mängel vorhanden gewesen seien, die zur Überlastung des allein tätigen Fluglotsen und letztlich zur Verursachung der Flugzeugkollision geführt hätten (personelle Unterbesetzung bei Skyguide - "Ein-Mann-Betrieb" - trotz vorangegangener Beinaheunfälle, technische Einschränkungen gegenüber Normalbetrieb).
Die Bundesrepublik Deutschland habe für diese Versäumnisse nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen und schulde der Klägerin (Bashkirien-Airlines) somit dem Grunde nach Schadensersatz. Eine wirksame Übertragung der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten Flugsicherung auf die Schweiz habe zu keiner Zeit stattgefunden, weder auf vertraglicher noch auf sonstiger völkerrechtlicher Grundlage.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
