wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Konstanz, Urteil vom 11.01.2023
B 61 S 9/22 -

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung eines "Festbetrags" für Nebenkosten

Verstoß gegen Transparenzgebot bei gleichzeitiger Pflicht zur Vorauszahlung von Betriebskosten

Soll ein Wohnungsmieter nach den AGB neben den monatlichen Vorauszahlungen zusätzlich noch einen "Festbetrag" für die Nebenkosten zahlen, so verstößt dies gegen das Transparenzgebot. Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags ist dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Mietvertrag für eine Wohnung in Baden-Württemberg sollte der Mieter einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlungen für die Nebenkosten zahlen. Zusätzlich befand sich im Mietvertrag eine Regelung, wonach für sonstige Neben- und Betriebskosten ein "monatlicher Festbetrag" in Höhe von 118,30 € zu zahlen sei. Der Mieter hielt die Regelung für unwirksam und weigerte sich den Festbetrag zu zahlen. Dagegen erhob der Vermieter Klage. Nachdem das Amtsgericht Donaueschingen über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Konstanz eine Entscheidung fällen.

Kein Anspruch auf Zahlung des Festbetrags für Nebenkosten

Das Landgericht Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters. Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass ein Anspruch auf Zahlung nicht bestehe. Die Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Intransparenz folge daraus, dass ein typischer Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen braucht. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass nur abrechenbare Nebenkosten zu erwarten sind, über die noch eine endgültige Abrechnung zu erfolgen hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2023
Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2023, 204/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 20.12.2021
    [Aktenzeichen: 2 C 105/18]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 204
WuM 2023, 204

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32903 Dokument-Nr. 32903

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung