die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz“ veröffentlicht wurden
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012
- 11 Sa 611/11 -
Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigen
Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich
Ist das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört, so ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. In der Unterschlagung größerer Summen Bargeld ist in jedem Fall eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unmöglich macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die außerordentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber, nachdem ihr der Diebstahl von mehreren tausend Euro Bargeld aus der Kasse der Betriebstankstelle zur Last gelegt wurde. Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte für ein Speditionsunternehmen, wo sie für die Buchhaltung zuständig war. Zu ihren Aufgaben zählte auch die Entnahme des Bargeldes und der Tankbelege aus der Bargeldkasse der betriebseigenen Tankstelle zur Einzahlung auf das Geschäftskonto und Einbuchung in die EDV. Während einer Prüfung kam heraus, dass keinerlei Buchungen vermerkt oder Nachweise zu den Barverkäufen des... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012
- 10 Sa 593/11 -
Fristlose Kündigung wegen fehlendem Attest ist rechtmäßig
Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und mit einem ärztlichen Attest bescheinigt werden
Legt ein Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung keine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und fehlt er weiterhin unentschuldigt, so verletzt er seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht zuzumuten und eine fristlose Kündigung damit gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Mainz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Dachdecker gegen die fristlose Kündigung, die ihm sein Arbeitgeber aufgrund einer ausbleibenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochen hatte. Der Mann war an zwei aufeinander folgenden Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin ihn sein Arbeitgeber zunächst abmahnte. Trotz dieser Abmahnung erschien er jedoch auch an... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011
- 10 Sa 329/11 -
Bankangestellter darf geschäftlich erlangte Kontaktdaten einer Kundin nicht für private Flirt-SMS an Bankkundin nutzen
Missbrauch von Kontaktdaten rechtfertigt Abmahnung, aber keine außerordentliche Kündigung
Verschafft sich ein Bankangestellter Kundendaten und missbraucht diese für private Zwecke wie beispielsweise Flirt-SMS, so kann ihm deshalb nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn berechtigte Gefahr besteht, dass sich das Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Ein Bankangestellter hatte sich die Kontaktdaten einer Kundin besorgt und ihr private SMS-Nachrichten geschrieben. Da sich die Frau durch dieses Verhalten belästigt gefühlt und bei dem Vorgesetzten des Mannes beschwert hatte, sprach der Arbeitgeber seinem Angestellten wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens die... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
- 2 Sa 232/11 -
Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Vorheriger Abmahnung erforderlich
Die Beleidigung eines Vorgesetzten stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, nach dem eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann. Jedoch muss zuvor unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die schwere des Einzelfalles abgewogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Ein als Lagerist angestellter gelernter Einzelhandelskaufmann erhielt die fristlose Kündigung, nachdem er seinen Vorgesetzten, den Marktleiter des Einzelhandelsunternehmens, während eines Gesprächs als "Wichser" bezeichnet hatte. Der Äußerung vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über eine Krankmeldung, in dessen Verlauf der Vorgesetzte das Vorgehen des Lageristen bei der Einreichung... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010
- 10 Sa 483/10 -
Kellner dürfen Trinkgeld als regelmäßige Einkünfte für sich behalten
Trinkgeld muss nicht unter dem gesamten Personal aufgeteilt werden
Wer über einen längeren Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit in einem bestimmten Bereich eines Restaurantbetriebs Trinkgeld erhält, kann von dieser Tätigkeit nicht ohne weiteres abgezogen werden. Die regelmäßigen Zusatzeinkünfte, nach denen der Arbeitnehmer seinen Lebensstandard eingerichtet hat, dürfen vom Arbeitgeber nicht verweigert werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern.
Im vorliegenden Fall konnte sich ein Kellner über 17 Jahre lang zusätzlich zu seinem Arbeitslohn ein Trinkgeld von nicht weniger als 500 Euro im Monat erwirtschaften. Nach der Übernahme des Restaurants durch einen neuen Besitzer, wurde dem Mann verweigert, weiterhin bei den Gästen zu kassieren. Damit wollte man die gleichmäßige Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011
- L 4 U 134/11 -
LSG Rheinland-Pfalz: Infektion der Bandscheibe eines Bestatters ist keine Berufskrankheit
Ausbruch der Krankheit aufgrund eines Kontaktes zu Leichen mit erhöhter Infektionsgefahr nicht nachweisbar
Eine Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondylodiszitis) kann nicht allein aufgrund der Tätigkeit eines Bestatters bei diesem als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeit, hatte geltend gemacht, dass der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten) zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt habe. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2011
- 6 Sa 46/11 -
Weihnachtsgeld: Freiwilligkeitsvorbehalt von Jahressonderzahlungen kann auch im Arbeitsvertrag erfolgen
Kein Rechtsanspruch auf Gratifikation auch wenn die Zahlung ohne Vorbehalt erfolgte
Auch wenn Jahressonderzahlungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen, entsteht daraus nicht unbedingt ein Rechtsanspruch auf Zahlung für die Zukunft. Dies gilt z.B. dann, wenn im Arbeitsvertrag bereits ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Lehrer einer privaten Handelsschule hatte eine tarifliche Anpassung seiner Arbeitsvergütung als auch eine Jahressonderzahlung vom Träger der Schule eingeklagt. Nach eigenen Angaben sei für die Jahre 2006 bis 2008 regelmäßig eine Anpassung sowie eine Jahressonderauszahlung erfolgt. Er verwies auf den Arbeitsvertrag, nach dem die Anpassung der Grundvergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltenvertrag... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011
- 11 Sa 353/10 -
Nationalsozialistische Äußerung am Arbeitsplatz: "Jawohl, mein Führer" rechtfertigt keine Kündigung
Kritik am Befehlston von Mitarbeitern oder Vorgesetzten rechtfertigt nicht die Verwendung von NS-Zitaten
Ein Arbeitnehmer, der gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Vertretern nationalsozialistische Zitate äußert, verstößt gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer und riskiert damit eine Abmahnung. Grund für eine sofortige Kündigung liefert ein solches Verhalten jedoch nicht. Zu diesem Schluss kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im vorliegenden Fall reagierte der Bezirksleiter eines Lebensmittel-Discounters auf die Aufforderung einer Mitarbeiterin zur Nachreichung von Umsatzmeldungen mit der Äußerung: "Jawohl, mein Führer". Die Frau, die als Verkaufssekretärin im Auftrag des Verkaufsleiters gehandelt hatte, informierte daraufhin umgehend ihren Vorgesetzten. Da es nicht zum ersten Mal zu dieser Äußerung gekommen... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011
- 10 Sa 495/10 -
Kein Weihnachtsgeld: Freiwillig gezahlte Weihnachtsgratifikation kann erkrankten Arbeitnehmern gekürzt werden
Zum Freiwilligkeitsvorbehalt und der Kürzung von Weihnachtsgeld bei Krankheit
Erfolgt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Übereinkunft über die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes, besteht keine Verpflichtung des Unternehmens auf Zahlung. Ein Unternehmen kann auch einzelnen Arbeitnehmern, die längere Zeit erkrankt waren, das Weihnachtsgeld kürzen oder sogar komplett streichen, während es anderen Arbeitnehmern gleichwohl Weihnachtsgeld zahlt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiterin eines Franchiseunternehmens das Weihnachtsgeld gestrichen, nachdem sie krankheitsbedingt an 89 Tagen arbeitsunfähig war. Die seit 1996 in diesem Unternehmen angestellte Mitarbeiterin erhielt bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig die zusätzliche Zahlung und forderte diese auch für das Jahr 2009, in dem man ihr diese Leistung jedoch versagte.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011
- 3 Sa 150/11 -
Abmahnung für "beschissenes Wochenende" oder "Scheisswochenende" rechtmäßig
Arbeitnehmer muss ein Mindestmaß an Respekt wahren
Ein Arbeitnehmer, der einem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" oder "Scheisswochenende" wünscht, kann vom Arbeitgeber hierfür zurecht abgemahnt werden. Ob die Äußerungen strafrechtlich als Beleidigung zu werten sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung unerheblich. Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer zwei Abmahnungen, weil er einem Meister ein "Scheisswochenende" und einem anderen Meister ein "beschissenes Wochenende" wünschte. Die Abmahnungen hatten folgenden Inhalt:Sehr geehrter Herr C.,in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
