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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017
- 5 Sa 51/16 -
Zulässige betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
Voraussetzung ist Vorliegen einer ernsthaften Stilllegungsabsicht
Ein Arbeitgeber kann wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Voraussetzung ist aber, dass die Stilllegungsabsicht zum Kündigungszeitpunkt ernsthaft und endgültig vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass er vor Ablauf der Kündigungsfristen sämtliche Arbeiten einstellt oder die Arbeitnehmer vorab über die geplante Betriebsstilllegung informiert. Der Arbeitgeber muss auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er zur Weiterführung des Betriebs unternommen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 72-jähriger Geschäftsführer eines Betriebs zur Herstellung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Aluminium entschloss sich im April 2014 seinen Betrieb zu schließen. Dies hatte seinen Grund darin, dass die wirtschaftliche Lage des Betriebs nicht gut war. Der Betrieb erwirtschaftete seit Jahren keinen Gewinn mehr. Eine Besserung war nicht in Sicht. Zum anderen fand der Geschäftsführer keinen Nachfolger und konnte den Betrieb auch nicht verkaufen. Nach Erstattung der Massentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur, sprach er ordentliche Kündigungen aus. Einer der Arbeitnehmer war damit aber nicht einverstanden. Er stritt ab, dass eine
Wirksame betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Die
Abarbeiten vorhandener Aufträge und Annahme weiterer Aufträge spricht nicht gegen Stilllegungsabsicht
Gegen die Stilllegungsabsicht habe nicht gesprochen, so das Landesarbeitsgericht, dass die vorhandenen Aufträge und Garantiefälle abgearbeitet und neue Aufträge angenommen wurden. Es genüge insoweit, dass bis zum Ende der Kündigungsfristen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden. Es sei dagegen nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bis dahin ineffizient arbeite oder das Tätigen möglicher Geschäfte unterlasse.
Keine Pflicht zur Vorabinformation des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts zudem nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung über die beabsichtigte
Angabe der Anstrengungen zur Weiterführung des Betriebs nicht erforderlich
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts müsse ein Arbeitgeber auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er zur Weiterführung des Betriebs unternommen habe. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 03.12.2015
[Aktenzeichen: 5 Ca 1896/14]
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Jahrgang: 2017, Seite: 777 ZInsO 2017, 777
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Dokument-Nr. 24810
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