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Donnerstag, 2. Mai 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Cross-Border-Leasing“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2009
- BVerwG 3 C 29.08 -

BVerwG: Einheitlicher Gebührensatz bei den An- und Abfluggebühren zulässig

Ertrag aus Cross-Border-Leasing-Transaktion muss nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden

Die Berechnung einer Gebühr für die Sicherung des An- und Abfluges auf den so genannten internationalen Verkehrsflughäfen nach einem einheitlichen Gebührensatz, steht mit Bundesrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes der von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durch eine Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag nicht gebührenmindernd berücksichtigt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Flugzeuge des klagenden Luftverkehrsunternehmens fliegen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet an, an denen die DFS Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug erhebt. Die Klägerin hat Gebührenbescheide der Beklagten mit der Begründung angefochten, der in der Verordnung festgelegte Gebührensatz hätte entsprechend der auf den einzelnen Flughäfen in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten flughafenbezogen festgesetzt werden müssen. Zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führe außerdem, dass die DFS technische Anlagen an ein US-Unternehmen... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006
- 9 A 1029/04 u. a.  -

Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Einnahmen aus einem sogenannten Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) nicht zur Verminderung von Entwässerungsgebühren eingesetzt werden müssen.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte 2002 im Rahmen eines CBL-Geschäfts mit einem US-Investor über ihr Kanalnetz einen Erlös von ca. 12,38 Millionen Euro erzielt. Das Geschäft bestand aus einem komplizierten Vertragswerk, das dem US-Investor ermöglichte, auf der Grundlage des damaligen amerikanischen Steuerrechts erhebliche Steuervorteile zu erlangen. Hiervon gab der Investor einen Teilbetrag... Lesen Sie mehr