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Montag, 29. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Baumfällkosten“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021
- VIII ZR 107/20 -

BGH: Kosten der Fällung eines morschen Baums stellen umlagefähige Betriebskosten dar

Vorliegen von Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV

Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind als Gartenpflegekosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 musste eine seit über 40 Jahre in einer Wohnanlage in Niedersachsen stehende Birke gefällt werden, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten für die Fällung legte die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig auf die Mieter um. Eine der Mieterinnen war damit nicht einverstanden, weshalb es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Sowohl das Amtsgericht Neustadt am Rübenberg als auch das Landgericht Hannover bejahten die Umlagefähigkeit der Baumfällkosten auf die Mieter. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020
- 168 C 7340/19 -

Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbar

Baumfällkosten keine laufend entstehenden Kosten

Die Kosten von Baumfällungen können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Denn solche Kosten entstehen nicht laufend und erfüllen daher nicht dem Betriebs­kosten­begriff aus § 1 Abs. 1 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV). Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Leipzig im Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Fällung einer Korkenzieherweide und einer Robinie als Gartenpflegekosten auf die Wohnungsmieter umlegbar seien.Das Amtsgericht Leipzig entschied, dass die Kosten der Baumfällung nicht unter der Position "Gartenpflege" auf die Mieter umlagefähig... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018
- 63 S 217/17 -

Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar

Keine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter

Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung von fast 2.000 Euro leisten. In der Abrechnung enthalten waren die Kosten für die Entfernung einer abgestorbenen Birke. Die Mieter waren mit der Umlage der Baumfällkosten nicht einverstanden. Da es zum Streit kam, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015
- 531 C 227/13 -

Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar

Keine Umlage von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter

Die Kosten für das Fällen eines Baumes können nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden, da es sich bei Baumfällkosten nicht um Betriebskosten handelt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 unter anderem die anteiligen Kosten für das Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück zahlen. Auf die Mieter entfiel ein Betrag in Höhe von 668,80 EUR. Da sich die Mieter weigerten die Kosten zu tragen, erhob die Vermieterin Klage.... Lesen Sie mehr



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