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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021
VIII ZR 107/20 -

BGH: Kosten der Fällung eines morschen Baums stellen umlagefähige Betriebskosten dar

Vorliegen von Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV

Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind als Gartenpflegekosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 musste eine seit über 40 Jahre in einer Wohnanlage in Niedersachsen stehende Birke gefällt werden, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten für die Fällung legte die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig auf die Mieter um. Eine der Mieterinnen war damit nicht einverstanden, weshalb es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Sowohl das Amtsgericht Neustadt am Rübenberg als auch das Landgericht Hannover bejahten die Umlagefähigkeit der Baumfällkosten auf die Mieter. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Baumfällkosten als Gartenpflegekosten umlagefähig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten der Fällung des morschen nicht mehr standfesten Baums gehören zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrkV.

Fehlende ausdrückliche Nennung von Baumfällarbeiten unerheblich

Dass Baumfällarbeiten in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt werden, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unerheblich. Zunächst seien Bäume als verholzte Pflanzen und Gehölze anzusehen. Zudem unterfalle das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen dem Begriff "Gartenpflege". Die Gartenpflege erfordere nicht nur Arbeiten zur Erhaltung, sondern auch der Entfernung, wenn die Pflanzen oder Gehölze krank, abgestorben oder morsch sind. Schließlich setze eine "Erneuerung" von Pflanzen und Gehölzen deren vorherige Entfernung voraus.

Baumfällkosten sind keine Instandsetzungskosten

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen Baumfällkosten keine Instandsetzungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV dar. Zum einen werde durch die Fällung eines morschen Baums nicht stets ein Mangel beseitigt. Die Morschheit eines Baums oder das Absterben einer Pflanze sei nicht von vornherein als ein Mangel der Gartenanlage zu werten. Auch sei unbeachtlich, dass durch die Fällung des Baums der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Denn auch Kosten für Maßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht dienen, können als Betriebskosten umgelegt werden.

Vorliegen laufender Kosten

Der Bundesgerichtshof stufte ferner die Kosten für die Fällung eines morschen Baums, trotz möglicher größerer Zeitintervalle, als laufende Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV ein. Für die Annahme laufender Kosten sei es nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Der Erneuerungsbedarf von Pflanzen und Gehölzen sei in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße voraussehbar, wies dies bei anderen Betriebskosten der Fall sei. Denn die Lebensdauer von Pflanzen und Gehölzen lasse sich nicht stets sicher vorhersagen.

Baumfällung ist kein unerwartetes Ereignis

Die Beseitigung eines Baums sei nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs kein so unerwartetes Ereignis für den Mieter, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den regelmäßig hohen Kosten einer Baumfällung zu belasten. Eine Baumfällung sei in einer Wohnanlage mit Bäumen durchaus vorhersehbar. Einem Mieter sei in diesen Fällen in der Regel bewusst, dass nicht unerhebliche Kosten anfallen können. Ohnehin gewähre das Betriebskostenrecht keinen pauschalen Schutz des Mieters vor im Einzelfall angefallenen hohen Kosten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Neustadt (Niedersachsen), Urteil vom 26.11.2018
    [Aktenzeichen: 44 C 1219/17]
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2020
    [Aktenzeichen: 17 S 1/19]
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Dokument-Nr.: 31460 Dokument-Nr. 31460

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