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Amtsgericht Lünen, Urteil vom 07.09.2001
- 22 II 264/00 WEG -
Hausordnung darf Schuhe nicht aus Treppenhaus verbannen
Das generelle Verbot des Abstellens von Schuhen im Hausflur überschreitet das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Im Hausflur abgestellte Schuhe gefährden nicht grundsätzlich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Während einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Übernahme eines Verbot hinsichtlich des Abstellens von Schuhen im Hausflur vom Amtsgericht Lünen untersagt wurde, konnten die Regelungen über die Vergabe des Reinigungs- und Winterdienstes an ein externes Unternehmen als auch die Herausgabe des Heizungskellerschlüssels an nur einen der Hausbewohner für sinnvoll und damit wirksam erklärt werden.
Der Antrag im vorliegenden Fall wandte sich gegen eine Reihe von Beschlüssen, die auf der Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden. Die beanstandeten Punkte sollten laut Antragsteller vom Gericht für unwirksam erklärt werden.Das Amtsgericht Lünen folgte dem Antrag teilweise und erklärte unter anderem den Punkt 5.14 der Tagesordnung für unwirksam. Darin habe man das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus untersagen wollen. Zur Begründung heißt es, dass der vorliegende Beschluss zu weit gehe und damit das Verhältnismäßigkeitsprinzip überschreite. Gemäß § 15 Abs. 2 WEG könne, soweit keine Hausordnung entgegenstehe, durch Stimmenmehrheit... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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