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Amtsgericht Lünen, Urteil vom 28.06.1993
8 C 132/93 -

Mögliche Einstandspflicht der Privat­haft­pflicht­versicherung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch nach Beendigung des Beladungsvorgangs wegrollenden Einkaufswagen

Fehlender Fahrzeuggebrauch schloss Leistungspflicht der Kfz-Haft­pflicht­versicherung aus

Wird ein Fahrzeug dadurch beschädigt, dass nach der Beendigung des Beladevorgangs ein Einkaufswagen wegrollt, so muss dafür allenfalls die Privat­haft­pflicht­versicherung einstehen. Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung muss für den Schaden nicht aufkommen, da der Fahrzeugschaden nicht im Rahmen des Fahrzeuggebrauchs entstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall räumte ein Fahrzeughalter nach Beendigung des Beladungsvorgangs die Einkäufe in seinem Kofferraum um. Während dessen rollte der leere Einkaufswagen aufgrund des abschüssigen Parkplatzes los und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dafür die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen muss.

Keine Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Amtsgericht Lünen entschied, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden am Fahrzeug nicht habe einstehen müssen. Denn der Schaden sei nicht während des Gebrauchs eines Fahrzeugs entstanden. Rollt ein Einkaufswagen nach vollständiger Entnahme der Ware und deren Verstauung bzw. Umräumung im Pkw los, so sei dies nicht mehr dem Gebrauch des Kfz zuzuordnen. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem Wegrollen eines Einkaufswagens nach Verschließen des Pkw oder dessen Entfernung vom Parkplatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/zfs 1994, 91/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1994, Seite: 26
NJW-RR 1994, 26
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1994, Seite: 91
zfs 1994, 91

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Dokument-Nr.: 18160 Dokument-Nr. 18160

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