die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Leipzig“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 27.09.2000
- 49 C 5267/00 -
Keine Mietminderung bei Graffiti-Sprühereien
Graffiti-Sprühereien sind bei normalen Mieträumen kein Mietmangel
Der Mieter "normaler" Mieträume, die sich nicht in einer Luxusimmobilie befinden, kann – solange das Haus nicht verwahrlost aussieht – wegen Graffiti-Sprühereien nicht die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Inhaber einer Tierarztpraxis wegen Graffiti-Schmierereien an der Außenfassade des Hauses die Miete.Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Leipzig entschied. Bei den Graffiti-Sprühereien handele es sich um keinen Fehler im Sinne von § 537 BGB. Ein Mangel der Mietsache sei zu verneinen, urteilte das Gericht. Der Mieter könne weiterhin die Mieträume zu dem vertraglichen Zweck - hier eine Tierarztpraxis - nutzen.Anderes könne allerdings gelten, wenn es sich um eine Luxusimmobilie handelte, führte das Amtsgericht aus. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Haus mache auf Dritte auch... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06.09.2004
- 164 C 6049/04 -
Mieter haben keinen Anspruch auf Innentemperatur von höchstens 26 Grad Celsius in Wohnung
Vermieter muss Mietwohnung nicht mit elektrischen Außenjalousien zum Schutz vor Sonne ausstatten
Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage eines Mieters abgewiesen, der von seinem Vermieter bzw. der Hausverwaltung die Ausstattung sämtlicher Fenster in seiner Wohnung mit elektrischen Außenjalousien verlangt hatte. Er meinte, der Vermieter sei dazu verpflichtet, um eine Erhitzung der Räume auf über 26 Grad Celsius zu verhindern.
Der Mieter begründete seine Klage damit, dass seine Maisonettewohnung über großflächige Fenster verfüge, die nur mit innen angebrachten Sonnenschutzrollos ausgestattet sei. Das reiche zum Schutz vor der Sonne nicht aus. In den Sommermonaten heize sich die Wohnung täglich auf 30 bis 35 Grad Celsius auf und sinke auch nachts nicht unter 25 Grad. Deshalb sei die Wohnung in wesentlichen... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 19.02.2003
- 9 C 12621/02 -
Fristlose Kündigung bei häufigen Störungen im Mobilfunknetz
Kündigung aus wichtigem Grund
Wenn über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht behebbare Störungen auftreten, die dem Kunden das Telefonieren und den Versand von SMS-Nachrichten unmöglich machen, stellt dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages dar. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mobilfunkkunde seinen Vertrag fristlos gekündigt. In dem von ihm genutzten Netz kam es immer wieder zu Störungen in für ihn manchmal auch schwierigen Situationen. So konnte er bei einer Autopanne nicht über das Handy Hilfe holen. Zeitweise konnte er sich gar nicht mehr in das Netz einloggen oder den SMS-Service nutzen.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
