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Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009
- 340 C 3088/08 -
AG Fürth: Kunde hat Recht auf Sonderkündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit
Vetragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar
Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit kann ein Recht auf Sonderkündigung begründen. Eine Klausel in den AGBs die den Verbraucher darauf hinweist, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet ist unwirksam und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dies entschied das bayerische Amtsgericht Fürth.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Provider eine Kündigung wegen einer geringen DSL-Geschwindigkeit stets mit dem Verweis auf ihre AGB ab. In diesen steht häufig die Klausel, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet. Dementsprechend zahlt der Kunde mitunter für die größte Bandbreite, kann aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur einen geringen Teil davon wirklich nutzen.Dies wollte ein Verbraucher in Nordbayern nicht hinnehmen und erklärte seinem Provider die Kündigung. Dieser lehnte die Kündigung jedoch abDer Verbraucher klagte daraufhin vor... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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