die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Freiburg“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 02.11.2010
- 35 Ds 450 Js 35339/09 AK 339/10 -
Mobilfunkmast außer Betrieb setzen ist auch bei angeblicher "gefährlicher Strahlung" strafbar
Zur Strafbarkeit wegen Störung von Telekommunikationsanlagen
Wer den Mobilfunk stört, indem er einen Mobilfunkmast mit einer Rettungsdecke abdeckt, macht sich wegen Störung von Telekommunikationsanlagen strafbar. Dies gilt auch dann wenn die Aktion das Ziel hat auf eventuelle gefährliche Strahlung aufmerksam zu machen und jemandem zu helfen, der unter dieser Strahlung leidet, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg hervorgeht.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Gruppe auf schädliche Strahlung durch den Mobilfunk aufmerksam machen und einem Bekannten helfen, der unter dieser Strahlung leidet.Einer der Teilnehmer (der spätere Angeklagte U.W.) ist in besonderer Weise "elektrosensibel". Er sucht Funklöcher auf, um dort ungestört leben zu können. Er hatte festgestellt, dass es ihm fernab von Funkanlagen wesentlich besser ging, weshalb er sich öfters in den Wald zurückzog. Meist lebte er in einem Wohnanhänger; teils auf einem Bio-Bauernhof, der (noch) in einem Funkloch lag.Kurz vor Beginn des Winters 2009/2010 lebte U.W. an einem... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009
- 55 C 3255/08 -
Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer Erkrankung
Wer aufgrund psychischer Erkrankung räumliche Enge des Fitnessstudios nicht erträgt, kann fristlos kündigen
Mitglieder eines Fitnessstudios können im Fall einer psychischen Erkrankung, die sie dauerhaft daran hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben, den Mitgliedsvertrag kündigen und brauchen nicht weiter Mitgliedsbeiträge bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau.
Die Beklagte, die von der Sportstudio-Betreiberin auf Bezahlung der Mitgliedsbeträge verurteilt worden war, war dauerhaft daran gehindert, die von der Klägerin angebotenen Leistungen entgegen zu nehmen. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen habe die Beklagte den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen können.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
