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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 09.06.1993
5 C 1738/93 -

Kosten für Beseitigung eines Bienennestes nicht als Nebenkosten umlagefähig

Kosten einer einmaligen Maßnahme nicht umlagefähig

Lässt der Vermieter ein Bienennest beseitigen, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten nicht auf die Betriebskosten­abrechnung umlegen. Denn Kosten für eine einmalige Maßnahme sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall entfernte eine Vermieterin im Dachstuhl des Wohnhauses ein Bienennest. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie auf die Betriebskosten um. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage.

Umlagefähigkeit setzt regelmäßige Maßnahme voraus

Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin sei nicht berechtigt gewesen, die Kosten für die Ungezieferbekämpfung als Nebenkosten umzulegen. Denn zu den Betriebskosten gehören nur solche Kosten, die in gewisser Regelmäßigkeit auftreten. Die Kosten einer einmaligen Maßnahme, wie die Beseitigung eines Bienennestes, können dagegen nicht umgelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1997, 471/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 471
WuM 1997, 471

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Dokument-Nr.: 16473 Dokument-Nr. 16473

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