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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15.10.2020
- 5 L 827/20.NW -
Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Internatschüler wegen der Corona-Pandemie
Ein Internatschüler einer Schule in Kaiserslautern hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Fernunterricht wegen der Corona-Pandemie. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.
Der aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz stammende Antragsteller besucht als Internatsschüler eine Klasse hochbegabter Schülerinnen und Schüler in einem Gymnasium in Kaiserslautern. Mitte September 2020 beantragte er die Befreiung vom
Schüler sieht gesundheitliche Gefahren im Präsenzunterricht
Diesen Antrag lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab, woraufhin der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz nachsuchte. Zur Begründung führte er aus, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept („geschützter Präsenzunterricht“) sei nicht geeignet, den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden. Da er eine Schule für Hochbegabte besuche, sei er eigenständiges Lernen gewohnt und könne Aufgaben zu Hause allein bearbeiten und anschließend der Schule übermitteln. Eine Entfremdung von der Klassengemeinschaft sei nicht zu befürchten, da er gut integriert sei und zwischenzeitlich Kontakte pflege. Gefährdungen sei er nicht nur in der Schule ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg von seinem weiter entfernten Heimatort nach Kaiserslautern in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Gericht lehnt Eilantrag des Schülers ab
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, aus gesundheitlichen Gründen vom
Schulbesuchspflicht entfällt nur, wenn ein Arzt feststellt, dass der Schüler nicht schulbesuchsfähig ist
Die Schulbesuchspflicht entfalle nur für solche Schülerinnen und Schüler, die nicht schulbesuchsfähig seien. Diese Voraussetzung habe der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Attests vom 7. Oktober 2020 nicht hinreichend nachgewiesen. Die Prüfung der Schulbesuchsfähigkeit unter Pandemiebedingungen erfolge im Fall von Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen bzw. mit Angehörigen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen nach den Vorgaben des „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Hierfür bedürfe es der Vorlage eines ärztlichen Attests. Aus dessen Inhalt müsse sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Das Gericht müsse aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Dies gelte in besonderer Weise für ärztliche Atteste, die als Grundlage für eine wegen der
Die geltend gemachten Erkrankungen seiner Angehörigen ließen keine andere Bewertung des geltend gemachten Anspruchs zu. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am
Keine Verletztung von Grundrechten
Ein Anspruch auf Befreiung vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29333
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