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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2015
- III R 26/14 -
Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail auch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich
Behörde muss Zugang für Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher
E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur als Ersatz für papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch geeignet
Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Finanzgerichts. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der
Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail für eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht ausreichend
Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21470
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