die zehn aktuellsten Urteile, die zum Rechtsgebiet „Verwaltungsprozessrecht“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2001
- 2 WD 30/01 -
Plagiat in der Bundeswehr: Degradierung eines Soldaten wegen Täuschung im Vordiplom
Plagiatoren drohen neben akademischen auch gravierende dienstrechtliche Konsequenzen - bis hin zur Degradierung
Bundeswehrsoldaten, die in ihrer Hochschulausbildung schummeln, drohen neben akademischen Konsequenzen Beförderungsverbote, Herabsetzung des Dienstgrads, Gehaltskürzungen und sonstige berufliche Folgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Soldat bei seiner Diplomvorprüfung im Fach "Pädagogik" an der Universität der Bundeswehr des Plagiats überführt worden war. Er hatte seine Hausarbeit nahezu wörtlich der im Vorjahr abgegebenen Hausarbeit eines Kameraden entnommen. Lediglich zu Beginn des Textes hatte er einen eigenen Einleitungssatz eingefügt sowie an anderer Stelle vier Zeilen und die Zusammenfassung der Arbeit des Kameraden weggelassen.Die Arbeit wurde mit der Note "gut" bewertet und der Soldat erhielt den begehrten Leistungsschein. Dieser wiederum war Voraussetzung... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2009
- VG 26 A 143.07 -
Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene rechtmäßig
Verhalten stellt gravierende Pflichtverletzung dar,das als Dienstvergehen anzusehen ist
Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein erweckt, sich mit der rechten Szene zu identifizieren, begeht ein Dienstvergehen und darf aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der 1980 geborene Kläger war im Jahre 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Ab 2004 hatte der Mann sog. „Rechtsschulungen“ für bis zu 70 Teilnehmer der rechten Kameradschaftsszene abgehalten. Dort hatte er über seine Tätigkeit bei der Berliner Polizei und deren Befugnisse sowie über Möglichkeiten berichtet, sich gegen polizeiliches Eingreifen zu wehren. Im Juni... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2009
- 19 C 08.3012 -
Gerichte müssen über Prozesskostenhilfeanträge beschleunigt entscheiden
Verzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein
Wenn das Gericht die Entscheidung über den Prozesskostenantrag verzögert, darf dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtstreits nicht tragen können, erhalten auf ihren Antrag hin vom Gericht Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgreich und nicht mutwillig erscheint. Darüber wird in einem eigenen gerichtlichen Verfahren entschieden.Im konkreten Fall... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2008
- 10 A 10805/08.OVG -
Gericht weist Klage über Besorgnis der Befangenheit ab
Streit um Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts, die nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über die Berufung des unterlegen Bewerbers um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig sind, sind nicht befangen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Mitbewerber um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil v. 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO -), durch das seine Klage gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers abgewiesen wurde, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Des Weiteren hat er die für die Berufungsentscheidung zuständigen... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 02.01.2007
- 2 L 1/07 -
Eilantrag eines Stadtverordneten gegen Bürgerbefragung zum Landtagsneubau abgelehnt
Kein Anordnungsgrund mehr gegeben
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat einen Eilantrag gegen die Bürgerbefragung zum Landtagsneubau auf dem Neuen Markt abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung dürfe nur erlassen werden, wenn unter anderem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - d. h. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung - glaubhaft gemacht worden sei. Als der Eilantrag beim Gericht eingegangen sei, sei die Bürgerbefragung bereits durchgeführt worden. Die Klärung der Frage, ob die Art der Bürgerbefragung manipulativ und daher rechtswidrig gewesen sei, müsse daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sie könne nicht im Eilverfahren vorweggenommen werden.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat einen eingereichten Eilantrag gegen die Bürgerbefragung zum Landtagsneubau auf dem Neuen Markt - noch am selben Tag - abgelehnt. Mit dem Eilantrag hatte ein Potsdamer Stadtverordneter beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung1. festzustellen, dass die Art der Bürgerbefragung manipulativ und daher rechtswidrig sei;... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 08.08.2005
- 5 B 34/05 -
Ausschluss eines Kommunalpolitikers aus Kreistagsfraktion gerichtlich bestätigt
Verwaltungsgericht Lüneburg hält Ausschluss eines Abgeordneten aus Fraktion vorläufig für rechtmäßig
Der Antragsteller ist Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und seit November 2001 Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Lüneburg. In der Legislaturperiode kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Politiker und seiner Fraktion, u.a. wegen der von ihm gerichtlich geltend gemachten "Hausfrauenpauschale" für die Wahrnehmung seines Mandates. Nach verschiedenen Erörterungen innerhalb der Kreistagsfraktion beschloss diese im Mai 2005 den Ausschluss des Politikers.
Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vorläufig die weitere Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion erreichen wollte, ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat ausgeführt:Der Fraktionsausschluss sei aufgrund des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Kammer nur zustehenden beschränkten Prüfungsmaßstabes... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
