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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Trocknungsgeräte“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 31.03.2015
- 5 C 4/15 -

Recht zur Mietminderung von 3 % für feuchten und 2,61 qm großen Kellerraum

Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit

Ist ein 2,61 qm großer Kellerraum von Feuchtigkeit betroffen, so dass ein Trocknungsgerät aufgestellt werden muss, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 3 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines Reihenhauses ihre Miete für Januar und Februar 2015, da ihr 2,61 qm großer Keller eine geringe Feuchtigkeit aufwies und deshalb ein Trocknungsgerät dort stand. Da die Vermieter ein Minderungsrecht nicht anerkannten, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Bruttomiete um 3 % mindern dürfen. Dieser Betrag sei angesichts der Größe des Kellerraums angemessen gewesen. Zwar sei der mitvermietete Kellerraum nicht als Wohnfläche vermietet worden, jedoch sei die vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2011
- 224 C 100/11 -

Massive Schimmelbildung im Wohnzimmer, fehlende Duschmöglichkeit sowie Lärm durch Trocknungsgeräte rechtfertigen Mietminderung von 80 %

Wasserschaden führte zu massiven Beeinträchtigungen

Kommt es aufgrund eines Wasserschadens zu einer massiven Schimmelbildung im Wohnzimmer einer 54 qm großen zwei Zimmer-Wohnung und müssen weiterhin Trocknungsgeräte aufgestellt und die Dusche entfernt werden, so kann der Mieter seine Miete um 80 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer 56 qm großen zwei Zimmer-Wohnung ihre Miete, da es aufgrund eines Wasserschadens im Jahr 2008 zu erheblichen Beeinträchtigungen kam. So mussten die Duschwanne entfernt und Trocknungsgeräte aufgestellt werden. Weiterhin bildete sich massiv Schimmel an der Wand des Wohnzimmers sowie teilweise auch im Flur. Da die Vermieterin das... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008
- 109 C 256/07 -

Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt Mietminderung von 100 %

Schimmelbildung, Feuchtigkeit, aufgebrochenes Laminat sowie fehlende Verfliesung auf dem Balkon begründet Minderung von 33 %

Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einer Schimmelbildung im Bad. Außerdem brach das Laminat im Flur, da es aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung aufgequollen war und sich Wellen gebildet hatten. Der Mieter machte aufgrund dessen eine Mietminderung geltend. Hintergrund der Schimmelbildung und der Feuchtigkeit war eine Undichtigkeit an der Wasseruhr. Der dadurch... Lesen Sie mehr