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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Tankinhalt“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015
- 28 U 165/13 -
Kleineres Tankvolumen als im Ausstellungskatalog angegeben stellt keinen Mangel dar
Nicht erreichbare Kraftstoff-Restmenge dient dem Schutz des Motors
Ein Porsche mit einem laut Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Dortmund erwarb im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem laut Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, sodass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger war der Auffassung, dass die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite mangelhaft... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.1993
- 27 U 55/93 -
Verkehrsunfall nach Liegenbleiben eines Mietfahrzeugs wegen Treibstoffmangels: Fehlende Überprüfung des Tankinhalts bei längerer Autobahnfahrt sowie fehlendes Aufstellen des Warndreiecks nach Liegenbleiben begründet grob fahrlässiges Verhalten
Mietwagenfirma steht Anspruch auf Schadenersatz zu
Wer vor einer längeren Autobahnfahrt mit einem fremden Fahrzeug nicht den Tankinhalt überprüft und deshalb wegen Treibstoffmangels mit dem Mietfahrzeug liegen bleibt, haftet wegen eines dadurch entstanden Verkehrsunfalls auf Schadenersatz. Denn die fehlende Überprüfung des Tankinhalts begründet zusammen mit dem Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1991 blieb der Fahrer eines Mietwagens wegen Treibstoffmangels auf dem rechten der drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen. An dieser Stelle befand sich kein Standstreifen. Nachfolgend fuhr auf den Mietwagen ein Sattelzug auf. Die Mietwagenfirma klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des Mietwagens auf Schadenersatz. Ihrer Meinung... Lesen Sie mehr
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