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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.1993
- 27 U 55/93 -
Verkehrsunfall nach Liegenbleiben eines Mietfahrzeugs wegen Treibstoffmangels: Fehlende Überprüfung des Tankinhalts bei längerer Autobahnfahrt sowie fehlendes Aufstellen des Warndreiecks nach Liegenbleiben begründet grob fahrlässiges Verhalten
Mietwagenfirma steht Anspruch auf Schadenersatz zu
Wer vor einer längeren Autobahnfahrt mit einem fremden Fahrzeug nicht den Tankinhalt überprüft und deshalb wegen Treibstoffmangels mit dem Mietfahrzeug liegen bleibt, haftet wegen eines dadurch entstanden Verkehrsunfalls auf Schadenersatz. Denn die fehlende Überprüfung des Tankinhalts begründet zusammen mit dem Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1991 blieb der Fahrer eines Mietwagens wegen Treibstoffmangels auf dem rechten der drei Fahrstreifen einer
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Mietwagenfirma. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Fahrer den
Fehlende Überprüfung des Tankinhalts sowie Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks begründete grobe Fahrlässigkeit
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Fahrer deshalb grob fahrlässig gehandelt, da er trotz Fahrens eines fremden Fahrzeugs und trotz geringer Anzeige der Tankuhr eine längere Autobahnfahrt durchführte ohne vorher den
Fehlverhalten des LKW-Fahrers unbeachtlich
Für den Schadenersatzanspruch der Mietwagenfirma habe es nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt, ob dem LKW-Fahrer ein Fehlverhalten anzulasten war. Ein solcher Umstand habe allenfalls einen Regressanspruch des Fahrers gegen den LKW-Fahrer begründet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1994, 23/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 23 DAR 1994, 23 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1994, Seite: 75 NZV 1994, 75 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1994, Seite: 590 VersR 1994, 590
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Dokument-Nr. 18899
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