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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.1993
27 U 55/93 -

Verkehrsunfall nach Liegenbleiben eines Mietfahrzeugs wegen Treibstoffmangels: Fehlende Überprüfung des Tankinhalts bei längerer Autobahnfahrt sowie fehlendes Aufstellen des Warndreiecks nach Liegenbleiben begründet grob fahrlässiges Verhalten

Mietwagenfirma steht Anspruch auf Schadenersatz zu

Wer vor einer längeren Autobahnfahrt mit einem fremden Fahrzeug nicht den Tankinhalt überprüft und deshalb wegen Treibstoffmangels mit dem Mietfahrzeug liegen bleibt, haftet wegen eines dadurch entstanden Verkehrsunfalls auf Schadenersatz. Denn die fehlende Überprüfung des Tankinhalts begründet zusammen mit dem Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1991 blieb der Fahrer eines Mietwagens wegen Treibstoffmangels auf dem rechten der drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen. An dieser Stelle befand sich kein Standstreifen. Nachfolgend fuhr auf den Mietwagen ein Sattelzug auf. Die Mietwagenfirma klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des Mietwagens auf Schadenersatz. Ihrer Meinung nach habe der Fahrer grob fahrlässig gehandelt, da er vor der Fahrt nicht den Tankinhalt überprüft und auch kein Warndreieck nach dem Liegenbleiben aufgestellt habe. Die Mietwagenfirma nahm den Fahrer daher trotz des bei der Anmietung vereinbarten Haftungsausschlusses entsprechend des § 61 VVG (neu: § 81 VVG) in Anspruch. Der Fahrer entgegnete dem, dass er auf die Tankuhr vertraut hat und daher damit gerechnet habe, dass der Treibstoff noch ausreicht. Das Aufstellen des Warndreiecks sei ihm unzumutbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Mietwagenfirma. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Fehlende Überprüfung des Tankinhalts sowie Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks begründete grobe Fahrlässigkeit

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Fahrer deshalb grob fahrlässig gehandelt, da er trotz Fahrens eines fremden Fahrzeugs und trotz geringer Anzeige der Tankuhr eine längere Autobahnfahrt durchführte ohne vorher den Tankinhalt zu überprüfen. Dies und das Verlassen allein auf die Tankuhr habe einen schweren Verstoß gegen die gebotene Vorsicht begründet. Dies gelte umso mehr als ein Liegenbleiben auf der Autobahn mit enormen Risiken verbunden ist. Hinzu sei gekommen, dass der Fahrer durch das Nichtaufstellen des Warndreiecks das Risiko eines Auffahrunfalls erhöht hat.

Fehlverhalten des LKW-Fahrers unbeachtlich

Für den Schadenersatzanspruch der Mietwagenfirma habe es nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt, ob dem LKW-Fahrer ein Fehlverhalten anzulasten war. Ein solcher Umstand habe allenfalls einen Regressanspruch des Fahrers gegen den LKW-Fahrer begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1994, 23/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1994, Seite: 23
DAR 1994, 23
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1994, Seite: 75
NZV 1994, 75
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1994, Seite: 590
VersR 1994, 590

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Kommentare (1)

 
 
A.Lindlau schrieb am 29.09.2014

...demnach muss man wieder zum Zollstock zurückgreifen, wenn die Tankfüllanzeige im Cockpit nicht ausreichend ist.....

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