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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Reichsgericht“ veröffentlicht wurden
Reichsgericht, Urteil vom 21.05.1927
- V 476/26 -
Edelmann-Fall: Ein Edelmannswort ersetzt keine Formvorschriften
Ein Ehrenwort ändert nichts an der Formbedürftigkeit eines Vertrags - Vertragspartner kann sich nicht auf Arglist des anderen Teils berufen
Wenn der Gesetzeswortlaut nicht weiterhilft, begründen Parteien ihre Ansprüche gerne unter Verweis auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Generalklauseln wie den Grundsatz von Treu und Glauben. Der vom Reichsgericht 1927 entschiedene Edelmann-Fall zeigt exemplarisch, dass sich damit gesetzliche Wertungen nicht aushebeln lassen. So kann aus einer moralischen Verpflichtung nicht unbedingt eine rechtliche Bindungswirkung abgeleitet werden. Wenn zwei Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, dabei aber bewusst die gesetzlichen Formvorschriften außer Acht lassen, so entfaltet die Vereinbarung auch keine rechtliche Bindungswirkung.
Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der ehemals als Betriebsleiter angestellte Kläger hatte seinen Arbeitgeber verklagt. Dessen Generaldirektor, ein Herr von Z., hatte ihm versprochen, dass das von ihm bis dahin als Dienstwohnung genutzte Hausgrundstück anstelle von zwei nicht in bar auszuzahlenden Weihnachts-Gratifikationen von je 60.000 DM in sein Eigentum übergehen solle. Dieses Versprechen wiederholte der Generaldirektor mehrfach. Auf Drängen des Klägers, dies rechtlich verbindlich zu erklären, sagte er, dass dieser vollkommen beruhigt sein könne. Bei ihm, dem Herrn von Z., herrschten keine "jüdischen Gepflogenheiten", er sei von Adel.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Reichsgericht, Urteil vom 08.06.1920
- II 549/19 -
Haakjöringsköd-Fall: Nicht die falsche Bezeichnung zählt, sondern das übereinstimmend Gewollte
Vertragsauslegung: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht (falsa demonstratio non nocet)
Der Haakjöringsköd-Fall ist der Paradefall zur Veranschaulichung des Rechtsgrundsatzes der falsa demonstratio non nocet. Das Reichsgericht hatte 1920 in einem Streitfall zu entscheiden, in dem die Parteien den Kauf von Haakjöringsköd vereinbart hatten. Käufer wie Verkäufer waren bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen, Haakjöringsköd sei Walfischfleisch. Tatsächlich ist es aber ein norwegischer Begriff für Haifischfleisch.
Am 18.11.1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger 214 Fass Haakjöringsköd. Beide gingen davon aus, es handele sich um Walfischfleisch. Ende November bezahlte der Kläger den zuvor auf Grundlage des Preises für Walfischfleisch vereinbarten Kaufpreis. Bei der Einfuhr nach Hamburg wurde die Ware schließlich beschlagnahmt, da es in Folge des 1. Weltkriegs für Haifischfleisch - anders als für... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Reichsgericht, Urteil vom 07.12.1911
- VI 240/11 -
Linoleumteppich-Fall: Sorgfaltspflichtverletzung kann schon vor Vertragsabschluss zu Schadensersatzansprüchen führen
Zur Vertragshaftung aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo)
Jedes Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht zitiert ihn: Den vom Reichsgericht 1911 entschiedenen Linoleumteppich-Fall. Zentrales Problem des Falls ist die Frage, ob schon vor Abschluss eines Vertrags vorvertragliche Pflichten entstehen, die im Fall der Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch fand sich keine gesetzliche Regelung. Die Richter behalfen sich mit dem gewohnheitsrechtlich anerkannten und von Rudolph von Jhering 1861 entwickelten Rechtsinstitut der culpa in contrahendo. Heute ist die Haftung für vorvertragliches Verschulden gesetzlich klar geregelt und in § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB verankert.
Der Fall spielt in einem Kaufhaus. Die Klägerin begibt sich mit ihrer Tochter nach verschiedenen Einkäufen in das Linoleumlager, um einen Linoleumteppich zu kaufen. Dort wird sie von einem Handlungsgehilfen des Kaufhauses bedient. Dieser legt ihr unterschiedliche Muster vor. Sie wählt eines aus. Um an die betreffende Linoleumrolle heranzukommen und sie hervorzuholen, stellt der Handlungsgehilfe... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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