die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Patientenverlegung“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009
- S 42 (24) SO 27/06 -
Verlegung eines Patienten stellt keinen sozialhilferechtlichen Notfall dar
Erstattung der Behandlungskosten durch Sozialhilfeträger nicht möglich
Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Die zweite Klinik kann daher vom Sozialhilfeträger nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen worden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.Die dagegen erhobene Klage... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.07.2009
- S 8 KR 89/08 -
Verlegung eines Patienten zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses nicht vergütungsfähig
Gesamtheit aller Betriebsstätten eines Krankenhaus gilt als ein Krankenhaus
Wird ein Patient zwischen Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt, hat das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Vergütung von Krankentransporten.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der St. Marien-Hospital Hamm gGmbH, die von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und der Klinik Knappenstraße verlangte. Zur Klagebegründung hatte der Krankenhausträger angeführt, bei den Betriebsstellen handele es sich jeweils um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen... Lesen Sie mehr