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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Landessozialgericht Hamburg“ veröffentlicht wurden

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2020
- L 4 AS 328/19 -

Körpergröße eines Jugendlichen rechtfertigt keinen Mehrbedarf für Ausstattung mit Schuhen in Übergröße, aber Erst­ausstattungs­bedarf für Bett in Übergröße mit Zubehör

Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke

Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 16-jähriger Jugendlicher lebte mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in Hamburg. Die Familie lebte von ALG-II-Leistungen. Da ihr Sohn eine Körpergröße von 1,97 m hatte, machte sie im November 2012 beim Jobcenter einen Mehrbedarf zwecks Anschaffung von Schuhen und eines Bettes in Übergröße geltend. Da das Jobcenter einen Mehrbedarf nicht anerkannte, erhob der Jugendliche vertreten durch seine Mutter Klage. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2011
- L 5 AS 357/10 -

Hartz IV: Im Rahmen einer Bewerbung sind Darlegungen zur Sexualität und Gefühlswelt nicht üblich

Jobcenter darf Unterlassen solcher Darlegungen verlangen

Macht ein Leistungsempfänger von ALG II (Hartz IV) im Rahmen seiner Bewerbungsunterlagen Angaben zur Sexualität und Gefühlswert, so entspricht dies nicht der Üblichkeit. Das Jobcenter darf ihn daher verpflichten, solche Angaben nicht mehr zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erließ ein Jobcenter einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Darin enthalten war die Verpflichtung, dass der Leistungsempfänger sich mit Zeugnissen und Lebenslauf bewerben soll, ohne dass den Bewerbungen eine Mottoliste beigefügt wird. Dies hatte er nämlich zuvor getan. Die Mottoliste enthielt Angaben zu den Themen "Erholen",... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2010
- L 5 AL 3/07 -

Bezieher von Arbeitslosengeld müssen bis zu 20 % Lohneinbußen bei neuem Job hinnehmen

Neuer Job muss nicht gleich oder besser bezahlt werden als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

Wer Arbeitslosengeld bezieht, der ist zur Annahme eines zumutbaren Jobs verpflichtet. Dabei muss die Höhe des neuen Gehalts keineswegs auf dem Niveau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liegen. Auch aufgrund eines als zu lang empfundenen Arbeitsweges und einer eventuellen Verschlechterung der Position vom Leiter zum Assistenten darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld einen Job nicht ausschlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen die Festsetzung einer Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur. In der Begründung der Agentur hieß es, der Mann habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch seine Gehaltsforderung vereitelt.Der Kläger war sieben Jahre lang als kaufmännischer Angestellter in der... Lesen Sie mehr

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Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005
- L 5 B 116/05 ER AS -

Arbeitslosengeld II: Eigenheimzulage ist kein Einkommen

Die Eigenheimzulage darf nicht als Einkommen auf das neue Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Hamburg am 07.07.2005.

Die Zulage diene ausschließlich zur Förderung der Anschaffung eines selbstgenutzten Eigenheims und nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts.Entsprechend urteilte auch schon das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen (Beschluss vom 15.04.2005: Keine Anrechnung der Eigenheimzulage beim Arbeitslosengeld II ).Die Eigenheimzulage darf nicht als Einkommen auf das neue Arbeitslosengeld... Lesen Sie mehr



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