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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2016
- IV ZR 52/14 -
BGH: Gebäudeversicherung kann nach fahrlässiger Herbeiführung einer Butangasexplosion durch Mieter dessen Haftpflichtversicherung beanspruchen
Kein Erstattungsanspruch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Explosion
Reguliert eine Gebäudeversicherung einen Schaden, die durch eine von einem Wohnungsmieter fahrlässig herbeigeführte Butangasexplosion entstand, kann sie die Hälfte der Versicherungsleistung von der Haftpflichtversicherung des Mieters ersetzt verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2008 im Badezimmer einer Mietwohnung zu einer Butangasexplosion durch das das Wohnhaus erheblich beschädigt und der Wohnungsmieter erheblich verletzt wurde. Der Mieter bewirtschaftete in der Wohnung eine Cannabis-Plantage und nutzte das Butangas zur Herstellung von Cannabisöl. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden in Höhe von ca. 138.000 EUR am Haus und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung der Hälfte der Versicherungsleistung. Da sich die Haftpflichtversicherung weigerte den Anspruch anzuerkennen, erhob die Gebäudeversicherung Klage.... Lesen Sie mehr
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