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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.03.1989
- 7 U 29/88 -

Obstschaumwein statt Sekt: Kunde muss nicht bezahlen

Kläger fordert Ausgleich einer Gesamtrechnung in Höhe von 6.540 DM

Liefert der Betreiber einer Bar ein Getränk, das nicht der Bestellung des Kunden entspricht, so kann darin der Tatbestand der arglistigen Täuschung liegen. Der Kunde muss den Preis für das Getränk dann nicht bezahlen, da der Kaufvertrag von vornherein unwirksam war. Die "erlangte Sache", in diesem Fall das Getränk, kann auch nicht im Rahmen eines Bereicherungsausgleichs zurückverlangt werden, da sie verbraucht und damit nicht mehr im Vermögen des Kunden vorhanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Saarbrücken hervor.

Der Besucher einer Bar hatte während des Verlaufs eines Abends mehrere Flaschen vermeintlichen Sekt bestellt, der mit einem Preis von 250 DM pro Flasche berechnet wurde. Die Gesamtrechnung belief sich am Ende auf 6.540 DM, die sich der Kunde allerdings weigerte zu zahlen. Er sah sich vom Barbesitzer betrogen, da ihm statt Sekt Obstschaumwein geliefert wurde. Der Barbesitzer versuchte den Betrag schließlich vor Gericht einzuklagen.Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der vom Beklagten bestellten Getränke. Der Kaufvertrag zwischen dem Barbetreiber und seinem Kunden war... Lesen Sie mehrDiskutieren Sie mit

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