die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Arbeitsgericht Mönchengladbach“ veröffentlicht wurden
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 23.02.2012
- 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11 -
Baumbeschnitt während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag – Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters grundsätzlich zulässig
Zwei-Wochen-Frist für wirksame fristlose Kündigung muss eingehalten werden
Das Herabsetzen von Bäumen durch einen Vorarbeiter der städtischen Grünpflegekolonne während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stellt an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar. Der Arbeitgeber muss jedoch für das Aussprechen einer wirksamen Kündigung eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens einhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300 Euro gezahlt habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.02.2008
- 5 Ca 3794/07 -
Arbeitnehmer muss Schadenersatz wegen veruntreuter Gelder zahlen
Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach hat ein Arbeitgeber von einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von über 500.000,00 € verlangt. Der Arbeitnehmer wurde zur Zahlung von rund 433.000,00 € verurteilt.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem Autohaus, als Gebrauchtwagenverkaufsleiter tätig. In dieser Eigenschaft hatte er zuvor verleaste PKWs an verschiedene Kunden nach Ablauf der Leasingzeit veräußert. Die dafür eingenommenen Barbeträge, insgesamt in Höhe der zugesprochenen Klagehöhe hat er nach Überzeugung des Gerichts nicht an die Arbeitgeberin abgeführt. Vorliegend... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
