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Dienstag, 22. Mai 2012

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Arbeitsgericht Mainz“ veröffentlicht wurden

Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.01.2009
- 4 Ca 1795/08 -

Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten zulässig

Nebentätigkeitsverordnung erlaubt jährlich Nebeneinkünfte von nicht mehr als 5.000,-

Umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften können nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen.

Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes gegen die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses, für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger hatte unter anderem für Seminare, die gebührenpflichtig für Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften gegeben wurden, sowie für Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund neben seinem regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000,- € erhalten, obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung jährlich nicht mehr als 5.000,- € an Nebeneinkünften im Öffentlichen Dienst erzielen dürfen.Vor... Lesen Sie mehrDiskutieren Sie mit

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Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 02.09.2008
- 3 Ca 1133/08 -

Schwangere hat Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Benachteiligung

Liegt Indiz vor, muss der Arbeitgeber diesen widerlegen

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.Das... Lesen Sie mehrDiskutieren Sie mit

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