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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Arbeitsgericht Dortmund“ veröffentlicht wurden
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 02.10.2018
- 2 Ca 2092/18 -
Arbeitnehmer kann bei Verzug der Urlaubsabgeltungszahlung Verzugspauschale geltend machen
Keine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung für Beitreibungskosten
Einem Arbeitnehmer steht bei einem Verzug der Zahlung von Urlaubsabgeltung ein Anspruch auf Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für Beitreibungskosten, wie es das Bundesarbeitsgericht annimmt, ist nicht geboten. Dies hat das Arbeitsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte eine Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im März 2018 Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Zahlung einer Verzugspauschale wegen der nicht gezahlten Urlaubsabgeltung.Das Arbeitsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Neben dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stehe ihr auch der Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht einen solchen Anspruch verneint. Seiner Auffassung, wonach eine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung... Lesen Sie mehr
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Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009
- 7 Ca 4977/08 -
Langjährig angestellter Bäcker kann nicht wegen einmaligen Probierens eines Brotaufstrichs, der nur wenige Cents kostet, gekündigt werden
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt zwar vor, aber eine Interessenabwägung ist immer erforderlich
Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, kann grundsätzlich auch dann gekündigt werden, wenn der Schaden nur wenige Cent beträgt. Im Einzelfall kann aber die Entlassung unverhältnismäßig sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits seit Jahren im Betrieb arbeitet und der verursachte Schaden nur gering ist. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein seit fast 25 Jahren angestellter Bäcker einen im Betrieb hergestellten Brotbelag (hier: Hirtenfladenbelag) auf ein zuvor ordnungsgemäß gekauftes Brötchen gestrichen, um ihn zu probieren. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise ordnungsgemäß den Bäcker, weil laut einer Arbeitsanweisung Lebensmittel nicht für den eigenen Verzehr... Lesen Sie mehr