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Dienstag, 19. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Wennigsen“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Wennigsen, Urteil vom 13.11.1986
- 9 C 394/86 -

10 Jahre alte Teppichböden müssen vom Mieter nicht erneuert werden

Lebensdauer von Teppichböden durchschnittlicher Qualität beträgt 10 Jahre

Ist ein Teppichboden bereits über 10 Jahre alt, so muss der Mieter diesen nicht erneuern. Denn die Lebensdauer eines Teppichbodens durchschnittlicher Qualität beträgt 10 Jahre. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wennigsen/Deister hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug die Rückzahlung der Mietsicherheit. Der Vermieter weigerte sich jedoch dies zu tun, da ihm seiner Meinung nach unter anderem ein Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung eines 10 Jahre alten Teppichbodens und ihm daher ein aufrechenbarer Gegenanspruch zugestanden habe. Der Mieter erhob daraufhin Klage.Das Amtsgericht Wennigsen/Deister entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit gehabt. Aufrechenbare Gegenansprüche haben nicht bestanden.Dem Vermieter habe vor allem kein... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Wennigsen, Urteil vom 14.09.2001
- 9 C 156/01 -

Rauchende Mitmieterin berechtigt nicht zur Mietminderung

Rauchen unterfällt dem Grundrechtsschutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG

Durch Tabakrauch ausgehende Belästigungen vom Nachbarbalkon des Wohnhauses muss der Mieter hinnehmen. Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Wennigsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Beklagte ihre Miete um 50 % der monatlichen Kaltmiete. Grund war der exzessive Rauchgenuss der schräg unterhalb wohnenden Mitmieterin. Die klägerische Vermieterin erkannte den Minderungsgrund nicht an und klagte auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.Das Amtsgericht Wennigsen entschied gegen die Beklagte. Der Klägerin... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Wennigsen/Deister, Urteil vom 09.05.1996
- 3 C 125/96 -

Rollstuhl im Hausflur erlaubt, auch wenn der Zugang zum Keller verengt wird

Mieter auf Rollstuhl angewiesen

Ein Mieter, der im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann diesen im Hausflur abstellen, auch wenn hierdurch der Zugang zum Keller verengt wird. Dies hat das Amtsgericht Wennigsen/Deister entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall lebte ein Mann im 1. Obergeschoss eines Miethauses. Er war auf einen Rollstuhl angewiesen. Er nutzte einen Klapprollstuhl, den er im Treppenhaus abstellte, wodurch der Durchgang zum Keller auf ca. 73 cm verengt wurde.Der Vermieter verlangte, dass dieser Rollstuhl nicht mehr im Treppenhaus derart abgestellt werde, dass die nutzbare Treppenlaufbreite... Lesen Sie mehr




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