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Dienstag, 19. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Waldbröl“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014
- 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14 -

Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar

Möglichkeit des Telefonierens über Internet fällt nicht unter Begriff "Mobiltelefon"

Die Nutzung eines iPods als Diktiergerät während der Fahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn allein die Möglichkeit des Telefonierens über das Internet fällt nicht unter den Begriff "Mobiltelefon". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Waldbröl mit der Frage beschäftigen, ob das in der Hand halten eines iPods während der Fahrt eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Der Betroffene Autofahrer hatte den iPod des Unternehmens Apple während der Fahrt in der Hand gehalten, um etwas zu diktieren.Das Amtsgericht Waldbröl entschied, dass die Nutzung eines iPods während der Fahrt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Denn in diesem Fall werde kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt. Unter einem Mobiltelefon versteht man... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 27.10.1988
- 3 C 2/88 -

Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zum Zurückbehalt von 60 % der Kaltmiete bei Feuchtig­keits­schäden in Wohnung

Kündigung wegen rückständigen Mietzins unzulässig / Zum Zurückbehaltungsrecht bei einer Mietminderung

Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtig­keits­schäden, so kann dies eine Mietminderung von 20 % sowie einen Rückbehalt der Kaltmiete um 60 % rechtfertigen. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Kaltmiete um 20 %, da es zu Feuchtigkeitsschäden kam. Aus diesem Grund behielten sie zudem 60 % der Kaltmiete ein. Die Vermieterin akzeptierte weder die Minderung noch den Zurückbehalt der Miete und kündigte das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzins. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 24.04.1992
- 6 C 106/92 -

Vermieter muss beim Betreten der Wohnung Rücksicht auf religiöse Belange des Mieters nehmen

Überziehen von Filzschuhen vor Betreten der Wohnung zumutbar

Macht der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch, so muss er dabei auf die religiösen Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Das Überziehen von Filzschuhen vor Betreten der Wohnung ist dem Vermieter daher zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch machen und die Wohnung der Mieterin betreten. Diese erklärte sich dazu bereit. Aus religiösen Gründen sollte der Vermieter vor dem Zutritt zur Wohnung Filzpantoffeln überziehen. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Er meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein.Das... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 18.07.1980
- 3 C 396/80 -

Ausfall der Heizung berechtigt zu einer Mietminderung von 25 %

Mieter muss keine Instandsetzungsarbeiten an der Heizungsanlage ausführen

Fällt die Heizung aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses. Darüber hinaus ist er nicht zu Instandsetzungsarbeiten an der Heizungsanlage verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete wegen eines Ausfalls der Heizung. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Waldbröl entschied zu Gunsten des Mieters. Ein Recht zur Mietminderung habe bestanden. Das Gericht hielt dabei eine Quote von 25 % für angemessen. ... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.01.1981
- 3 C 788/80 -

Mangelnde Beheizbarkeit im Sommer kann zur Mietminderung berechtigen

Bei Außentemperaturen von um die 15° C Minderungsquote von 50 % angemessen

Die mangelnde Beheizbarkeit einer Mietwohnung kann im Sommer bei kalten Außentemperaturen zur einer Mietminderung berechtigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund der mangelnden Heizkraft der Heizungsanlage hat der Mieter einer Mietwohnung im Sommer seine Miete gemindert. Es herrschten Außentemperaturen von 13 bis 17,5° C.Das Amtsgericht Waldbröl entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe das Recht gehabt seine Miete zu mindern. Die Beheizbarkeit einer Mietwohnung... Lesen Sie mehr




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