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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2017
- VII ZR 242/13 -
BGH: Unwirksame AGB-Klausel zum Recht des Architekten im Schadensfall Mängelbeseitigung selbst auszuführen
Unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers
Behält sich ein Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vor, in einem Schadensfall die Mängelbeseitigung selbst ausführen zu dürfen, so ist diese Bestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber gegen seinen Architekten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 55.000 EUR wegen Mängel am Trockenbau und Schallschutz. Der Auftraggeber warf dem Architekten insoweit Planungsfehler und mangelhafte Objektüberwachung vor. Der Architekt lehnte eine Schadensersatzzahlung ab. Er verwies auf eine Klausel in den AGB des Vertrags, wonach der Architekt, sollte er wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden, vom Bauherrn verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.Sowohl das Landgericht Osnabrück... Lesen Sie mehr