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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020
- 1 A 2217/18 -
Weisung zur Anlegung der Dienstkleidung vor Schichtbeginn begründet kein Arbeitszeitgutschriftanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit
An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar
Die Weisung, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 erging gegen eine Zollbeamtin die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen Dienstzeit einsatzbereit in Dienstkleidung an der Dienststelle aufzuhalten habe. Auf ihre Nachfrage, wie der Ablauf sei, antwortete ihr Vorgesetzter mündlich: "Dann kommst du halt eine Viertelstunde früher". Die Zollbeamtin sah in der Weisung die rechtswidrige Anordnung von Zuvielarbeit und klagte schließlich auf Gewährung einer Arbeitszeitgutschrift von arbeitstäglich 10 Minuten.Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei von der Klägerin... Lesen Sie mehr