Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: FGPrax 2016, 76
Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax),
Jahrgang: 2016, Seite: 76
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
FGPrax 2016, 76:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom16.12.2015
- XII ZB 405/13 -
BGH: Keine Namensänderung des Kindes bei bestehender Stiefelternehe
Nach § 1618 BGB ist es möglich, dass ein Kind den Familiennamen des Stiefvaters annimmt (sog. Einbenennung). Ist dies der Fall und ist die Stiefelternehe nicht geschieden, so ist eine Namensänderung des Kindes aufgrund nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge durch die Kindseltern gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle FGPrax 2016, 76 wird teils auch als „FGPrax 16, 76“, „FGPrax 2016, S. 76“ oder „FGPrax 16, S. 76“ zitiert.