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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018
- 11 Sa 319/17 -
Fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten nicht immer gerechtfertigt
Für zulässige Kündigung muss Fehlverhalten des Arbeitnehmers Eignung bzw. Zuverlässigkeit für Stellung im Betrieb entfallen lassen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein außerdienstliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 2. August 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13. August 2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. September 2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2017 zum 31. Dezember 2017 ordentlich.
LAG verneint Vorliegen der Voraussetzungen für personenbedingte Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht war nur die
Fristlose Kündigung ungerechtfertigt
In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Landearbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 02.03.2017
[Aktenzeichen: 3 Ca 1389/16 lev]
- BAG: Wirksame ordentliche Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aufgrund Drogenhandels in der Freizeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: 2 AZR 684/13]) - Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN kann Kündigungsgrund sein
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012
[Aktenzeichen: 2 AZR 372/11])
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