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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014
- 2 AZR 684/13 -
BAG: Wirksame ordentliche Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aufgrund Drogenhandels in der Freizeit
Zweifel an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt personenbedingte Kündigung
Handelt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in seiner Freizeit mit Drogen, so begründet dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Arbeitgeber kann daher zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2012 ein bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Sachbearbeiter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Seine Arbeitgeberin kündigte angesichts dessen, dass der Sachbearbeiter für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, daraufhin das Arbeitsverhältnis. Aus Sicht des Sachbearbeiters sei eine
Verhaltensbedingte Kündigung unwirksam
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe die
Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung
Durch die Straftat im privaten Bereich sei die Arbeitgeberin jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt gewesen, eine
Fehlende Eignung zur Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe es dem Sachbearbeiter an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Es sei weder eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berechtigterweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht. So habe sich der Sachbearbeiter zum Beispiel erpressbar gemacht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 21.09.2012
[Aktenzeichen: 14 Ca 61/12] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: 11 Sa 159/12]
- Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Nebenverdiensten als Zuhälter gerechtfertigt
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: 2 AZR 293/09]) - Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: 2 AZR 583/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 2600 DB 2014, 2600 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 1197 NZA 2014, 1197 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 22 NZA-RR 2015, 22
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