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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014
- 3 AZR 757/12 -
Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu beanstanden
Unterschiedliche Vergütungsstrukturen wirken sich in zulässiger Weise auf Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung aus
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1988 als gewerblicher
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für
BAG erklärt unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten für zulässig
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu beanstanden. Gewerbliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: 13 Sa 254/11]
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Dokument-Nr. 18352
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