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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010
- 3 AZR 216/09 -
BAG zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente
Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei mangelnden Rechtfertigungsgründen für schlechtere Behandlung
Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall gab das Bundesarbeitsgericht einer Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners statt.
Für Ungleichbehandlung müssen unterschiedlichen Versorgungsgrade bezeichnend sein
Damit eine
Angleichung erfolgt auch bei Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2009
[Aktenzeichen: 13 Sa 598/08]
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Dokument-Nr. 9223
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