Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.07.2015
- 10 C 326/14 -
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Ausgleich von Mietrückständen
Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt sowohl für fristlose als auch für ordentliche Kündigung
Gleicht ein Wohnungsmieter nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Mietrückstände aus, so wird die Kündigung unwirksam. Denn die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Mietrückständen wurden den Mietern einer Wohnung im September 2014 gekündigt. Obwohl die Mieter daraufhin die Mietrückstände ausglichen, hielt die Vermieterin an ihrer Kündigung fest. Der Fall kam daher vor Gericht.Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt zunächst die fristlose Kündigung für unwirksam, da die Mieter die Mietrückstände vor Erhebung einer Räumungsklage ausgeglichen haben (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB umfasst. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die ordentliche Kündigung auf denselben Sachverhalt gestützt werde, der die fristlose Kündigung begründe. So habe der Fall hier gelegen. Beide Kündigungen haben auf den Mietrückständen... Lesen Sie mehr
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