Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017
- 67 S 410/16 -
Fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens rechtfertigt bei langjähriger beanstandungsfreier Mietdauer weder fristlose noch ordentliche Kündigung des Mieters
Erhebliche Schadenshöhe dabei unerheblich
Verursacht ein Wohnungsmieter fahrlässig einen Wasserschaden, so rechtfertigt dies weder eine gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlose noch eine nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentliche Kündigung, wenn das Mietverhältnis seit langen Jahren beanstandungsfrei verlief. Daran ändert auch eine erhebliche Schadenshöhe nichts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter einen Wasserschaden verursacht und diesen seiner Vermieterin nicht angezeigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 10.500 EUR, welcher von der einstandspflichtigen Versicherung vollständig reguliert wurde. Die Vermieterin sah sich durch den Vorfall veranlasst den Mieter fristlos und ordentlich zu kündigen. Da dieser die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hielt die Kündigung aufgrund der langjährigen beanstandungsfreien Mietdauer für unzulässig und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da die Kündigung weder als fristlose gemäß § 543 Abs.... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom03.12.2015
- VII ZR 100/15 -
BGH: AGB-Regelung zum zweijährigen Verbot des Abwerbens von Kunden der Gesellschaft nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund Intransparenz unwirksam
Reichweite des Abwerbeverbots muss aus Bestimmung hinreichend klar und verständlich hervorgehen
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