Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2016
- 67 S 329/16 -
Geringfügig verzögerte Mietzahlungen über kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten rechtfertigen weder fristlose noch ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters
Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief. In diesem Fall ist die Pflichtverletzung des Mieters nicht erheblich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin zahlte die Mieten für März, April und Mai 2015 geringfügig verspätet. Sie erhielt aufgrund dessen von ihrer Vermieterin eine Abmahnung. Trotz dessen zahlte die Mieterin die Mieten für Juni und Juli 2015 wiederum geringfügig verspätet. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Da die Mieterin sich weigerte, die Kündigung anzuerkennen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB oder § 985 BGB zugestanden. Denn die Kündigung wegen Mietrückstände... Lesen Sie mehr
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