Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016
- IX ZB 69/15 -
BGH: Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsansprüche keine "sonstigen Einkünfte" im Sinne von § 850 i ZPO
Pflichtteilsansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche einen Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO begründen können. Während das Amtsgericht Gera dies noch verneinte, bejahte dies das Landgericht Gera. Seiner Ansicht nach seien Pflichtteilsansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i ZPO anzusehen.Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Daher erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch... Lesen Sie mehr
