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Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2015

Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar

Studentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Studentin nahm am 5. September 2014 an einer Kundgebung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrnahm. Diese Aufschrift steht für den beleidigenden Ausdruck "Fuck Cops". Die Studentin wollte mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken.Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die junge Frau zunächst angesprochen und ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und forderte sie auf, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine... Lesen Sie mehr

 
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