Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016
- 208 C 495/15 -
Verschulden des Vermieters an verspäteter Nebenkostenabrechnung bei unterlassenem Versuch zur Ermittlung der neuen Anschrift der Mieter
Kein Anspruch auf Nachzahlung
Einem Vermieter trifft ein Verschulden an einer verspätet zugegangenen Nebenkostenabrechnung, wenn er innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht alles versucht, um die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins und die Mobilfunknummer des Mieters angegeben sind. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Vermieterin einer Wohnung eine Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von fast 400 EUR. Das Mietverhältnis über die Wohnung war bereits seit Mitte 2013 beendet. Da die Vermieterin die neue Anschrift ihres ehemaligen Mieters nicht kannte, versandte sie die Abrechnung Ende 2014 an die alte Anschrift. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachsendeantrag jedoch nicht mehr gültig. Die Betriebskostenabrechnung erreichte daher die Mieter nicht innerhalb der Jahresfrist. Die Vermieterin beanspruchte aber dennoch die Nachzahlung. Ihrer Meinung nach treffe sie kein Verschulden an dem verspäteten Zugang der Abrechnung, da sich ihre ehemaligen Mieter geweigert haben, eine neue Anschrift während der Wohnungsrückgabe im Jahr 2013 mitzuteilen. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.... Lesen Sie mehr
