Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015
- 13 S 154/14 -
Vermieter darf abgenutzten Teppichboden im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminatboden ersetzen
Verlegen von Laminat statt Teppich stellt vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen abgenutzten Teppichboden ersetzen, darf er statt eines Teppichs nicht gegen den Willen des Mieters Laminat verlegen. Dies stellt vielmehr eine vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin, dass der stark abgenutzte, 17 Jahre alte Teppichboden durch einen neuen Teppich ersetzt wird. Die Vermieterin war zwar dazu bereit, den alten Teppich zu entfernen, wollte aber statt eines neuen Teppichs vielmehr Laminat verlegen. Damit war aber die Mieterin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Austausch des Teppichbodens durch einen neuen Teppich.Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Vermieter einer Wohnung sei berechtigt, einen abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Denn ein Mieter habe unwesentliche Veränderungen an der Mietsache grundsätzlich hinzunehmen. Insofern überwiegen die Vorteile des Laminats das Interesse des Mieters am Erhalt des ursprünglichen Zustands der Wohnung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.... Lesen Sie mehr
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