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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 29.06.2017
2 C 1513/16 -

Kosten für Mietwagen nach Unfall nicht immer voll erstattungsfähig

AG Ansbach zum Kostenersatz für Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs während Reparatur eines Unfallwagens

Das Amtsgericht Ansbach hat entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall nicht immer voll erstattet werden müssen.

Grundsätzlich hat ein Unfallverursacher dem Geschädigten vollen Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Nach dem Gesetz hat der Schädiger "den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Es gibt aber auch Grenzen: die Schadensminderungspflicht des Geschädigten besagt, dass dieser gehalten ist, den entstandenen Schaden nicht noch mehr auszuweiten. Eine solche Konfliktlage entsteht regelmäßig dann, wenn es um den Ersatz von Kosten geht, die für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens anfallen.

Haftpflichtversicherung begleicht Mietwagenkosten nur anteilig

Im zugrunde liegenden Verfahren erlitt ein Mann am Abend des 18. Mai 2015 in Dinkelsbühl mit seinem VW Touareg einen Verkehrsunfall und mietete noch am gleichen Tag für die Zeit der Reparatur seines Wagens (19. Mai 2015 bis 1. Juni 2015) ein baugleiches Ersatzfahrzeug an. Hierfür wurden ihm insgesamt 2.225,81 Euro in Rechnung gestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers beglich in der Folgezeit jedoch nur 691 Euro für die Mietwagenkosten und lehnte eine weitere Zahlung ab, weil der Geschädigte ihrer Meinung nach Vergleichsangebote verschiedener Mietwagenfirmen hätte einholen und dann das günstigste auswählen müssen. Der Geschädigte wiederum erklärte, dass ihm dies unter den gegebenen Umständen gerade nicht möglich gewesen sei.

Geschädigter muss grundsätzlich günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis wählen

Das Amtsgericht Ansbach hat dem Geschädigten in seiner Entscheidung weitere 695,23 Euro für die Mietwagenkosten zugesprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Mietwagenkosten grundsätzlich vom Unfallschädiger zu ersetzen sind, soweit sie erforderlich waren. Erforderlich seien aber nur solche Kosten, "die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten machen würde." Grundsätzlich habe der Geschädigte daher den günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis zu wählen, weshalb der Geschädigte auch gehalten sei, drei Vergleichsangebote verschiedener Anbieter einzuholen. Tut er dies nicht, erfolgt eine Schätzung der notwendigen Kosten durch das Gericht.

Recherche nach Vergleichsangeboten in Eil- und Notsituationen nicht zumutbar

Andererseits dürfe vom Geschädigten auch nichts Unmögliches verlangt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Anmietung für den Geschädigten eine besondere Eil- und Notsituation vor, etwa weil es schon spät am Abend ist und der Geschädigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, so ist eine sofortige Recherche nach Vergleichsangeboten nicht zu verlangen. Mit zunehmender Mietdauer könne diese Eil- und Notsituation aber wieder an Bedeutung verlieren.

Eil- und Notsituation lag nur für einen begrenzten Zeitraum vor

Dies hatte in der vom Amtsgericht Ansbach entschiedenen Fall zur Folge, dass der Geschädigte seine Mietwagenkosten für die Zeit vom 18. bis zum 23. Mai 2015 voll und für die Zeit vom 24. Mai bis zum 1. Juni 2015 nur teilweise ersetzt erhielt. Das Amtsgericht führte aus, dass in der ersten Zeit für den Geschädigten die geforderte Eil- und Notsituation vorgelegen habe, ab dem 24. Mai 2015 jedoch nicht mehr. Weil der Geschädigte danach keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, schätzte das Gericht daher die notwendigen Mietwagenkosten für diese Zeit unter Zugrundelegung eines Mietpreisspiegels. So kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass 1.386,23 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung für die Mietwagenkosten zu erstatten sind, wovon bereits 691 Euro bezahlt waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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Dokument-Nr.: 25097 Dokument-Nr. 25097

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