Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 29.06.2017
- 2 C 1513/16 -
Kosten für Mietwagen nach Unfall nicht immer voll erstattungsfähig
AG Ansbach zum Kostenersatz für Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs während Reparatur eines Unfallwagens
Das Amtsgericht Ansbach hat entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall nicht immer voll erstattet werden müssen.
Grundsätzlich hat ein Unfallverursacher dem Geschädigten vollen Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Nach dem Gesetz hat der Schädiger "den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Es gibt aber auch Grenzen: die Schadensminderungspflicht des Geschädigten besagt, dass dieser gehalten ist, den entstandenen Schaden nicht noch mehr auszuweiten. Eine solche Konfliktlage entsteht regelmäßig dann, wenn es um den Ersatz von Kosten geht, die für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens anfallen.
Haftpflichtversicherung begleicht Mietwagenkosten nur anteilig
Im zugrunde liegenden Verfahren erlitt ein Mann am Abend des 18. Mai 2015 in Dinkelsbühl mit seinem VW Touareg einen
Geschädigter muss grundsätzlich günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis wählen
Das Amtsgericht Ansbach hat dem Geschädigten in seiner Entscheidung weitere 695,23 Euro für die Mietwagenkosten zugesprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Mietwagenkosten grundsätzlich vom Unfallschädiger zu ersetzen sind, soweit sie erforderlich waren. Erforderlich seien aber nur solche Kosten, "die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten machen würde." Grundsätzlich habe der Geschädigte daher den günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis zu wählen, weshalb der Geschädigte auch gehalten sei, drei Vergleichsangebote verschiedener Anbieter einzuholen. Tut er dies nicht, erfolgt eine Schätzung der notwendigen Kosten durch das Gericht.
Recherche nach Vergleichsangeboten in Eil- und Notsituationen nicht zumutbar
Andererseits dürfe vom Geschädigten auch nichts Unmögliches verlangt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Anmietung für den Geschädigten eine besondere Eil- und Notsituation vor, etwa weil es schon spät am Abend ist und der Geschädigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, so ist eine sofortige Recherche nach Vergleichsangeboten nicht zu verlangen. Mit zunehmender Mietdauer könne diese Eil- und Notsituation aber wieder an Bedeutung verlieren.
Eil- und Notsituation lag nur für einen begrenzten Zeitraum vor
Dies hatte in der vom Amtsgericht Ansbach entschiedenen Fall zur Folge, dass der Geschädigte seine Mietwagenkosten für die Zeit vom 18. bis zum 23. Mai 2015 voll und für die Zeit vom 24. Mai bis zum 1. Juni 2015 nur teilweise ersetzt erhielt. Das Amtsgericht führte aus, dass in der ersten Zeit für den Geschädigten die geforderte Eil- und Notsituation vorgelegen habe, ab dem 24. Mai 2015 jedoch nicht mehr. Weil der Geschädigte danach keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, schätzte das Gericht daher die notwendigen Mietwagenkosten für diese Zeit unter Zugrundelegung eines Mietpreisspiegels. So kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass 1.386,23 Euro von der gegnerischen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
- Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Keine Erstattung der Winterbereifungskosten des Mietfahrzeugs
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 9 C 128/13]) - Geschädigter kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werden
(Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.01.2013
[Aktenzeichen: 431 C 7604/12])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25097
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25097
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.