Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: zfs 1981, 263
Zeitschrift für Schadenrecht (zfs),
Jahrgang: 1981, Seite: 263
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
zfs 1981, 263:
Landgericht Kassel, Urteil vom04.06.1981
- 1 S 39/81 -
Ungewollter Deckungsakt zwischen Bulle und Rind: Tierhalter haftet grundsätzlich für Deckungsakt
Kommt es ungewollt zu einem Deckungsakt zwischen einem Bullen und einem Rind, so haftet dafür grundsätzlich der Halter des Bullen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Tierhalter einen Ausbruch des Bullen durch einen Elektrozaun verhindern will. Zudem muss sich der Halter des Rinds ein Mitverschulden anlasten, wenn er nicht rechtzeitig für eine tierärztliche Untersuchung sorgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle zfs 1981, 263 wird teils auch als „zfs 81, 263“, „zfs 1981, S. 263“ oder „zfs 81, S. 263“ zitiert.