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Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.03.2023
- 8 U 76/21 -
Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen setzt Einschreiten der Behörde voraus
Beiderseitige Verantwortlichkeit für fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen begründet Minderungsquote von 50 %
Ein Recht zur Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen besteht nur dann, wenn die Behörde auch tatsächlich einschreitet. Liegt die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter, so begründet dies eine Minderungsquote von 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich die Parteien eines Gewerbemietvertrags vor dem Landgericht Berlin unter anderem über das Bestehen eines Minderungsrechts. Hintergrund dessen war, dass der Mieter geplante Umbaumaßnahmen nicht durchführen konnte, da diese behördlich nicht genehmigungsfähig waren. Es stellte sich heraus, dass die Mietvertragsparteien gleichermaßen dafür verantwortlich waren, dass die Umnutzungsgenehmigung versagt wurde. Das Landgericht sah in der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Umbaumaßnahmen einen Sachmangel und bejahte daher ein Minderungsrecht. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.... Lesen Sie mehr
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