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Mittwoch, 15. Mai 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: WuM 1990, 289

Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 1990, Seite: 289

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
WuM 1990, 289:

Amtsgericht Detmold, Urteil vom14.04.1988
- 6 C 668/87 -

Mietvertraglich übernommene Garten­pflegearbeiten umfassen keine zeit- und kostenaufwendigen Arbeiten

Sind die Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet Garten­pflegearbeiten durchzuführen, so erstreckt sich diese Verpflichtung regelmäßig nur auf einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Umgraben oder Unkraut jäten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis sowie kosten- und zeitaufwendig sind, ist der Mieter nicht verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden. Lesen Sie mehr

Landgericht Detmold, Urteil vom07.12.1988
- 2 S 180/88 -

Mieter im Rahmen von Gartenpflege­arbeiten nicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern verpflichtet

Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Gartenpflegearbeit Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Neben dem damit verbundenen unzumutbaren Kosten- und Zeitaufwand ist die Frage der Beschneidung eine Geschmacksache. Daher hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle WuM 1990, 289 wird teils auch als „WuM 90, 289“, „WuM 1990, S. 289“ oder „WuM 90, S. 289“ zitiert.