Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: RGZ 78, 239
Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ), Band: 78, Seite: 239
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
RGZ 78, 239:
Reichsgericht, Urteil vom07.12.1911
- VI 240/11 -
Linoleumteppich-Fall: Sorgfaltspflichtverletzung kann schon vor Vertragsabschluss zu Schadensersatzansprüchen führen (RGZ 78, 239)
Jedes Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht zitiert ihn: Den vom Reichsgericht 1911 entschiedenen Linoleumteppich-Fall. Zentrales Problem des Falls ist die Frage, ob schon vor Abschluss eines Vertrags vorvertragliche Pflichten entstehen, die im Fall der Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch fand sich keine gesetzliche Regelung. Die Richter behalfen sich mit dem gewohnheitsrechtlich anerkannten und von Rudolph von Jhering 1861 entwickelten Rechtsinstitut der culpa in contrahendo. Heute ist die Haftung für vorvertragliches Verschulden gesetzlich klar geregelt und in § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB verankert. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle RGZ 78, 239 wird teils auch als „RGZ 78, S. 239“ zitiert.