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Mittwoch, 15. Mai 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW 2014, 3680

Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2014, Seite: 3680

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2014, 3680:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom20.03.2014
- 2 AZR 1071/12 -

Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungs­verfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeits­verhältnisses

Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungs­verfahrens bereits im Bundes­zentral­register getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungs­verfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NJW 2014, 3680 wird teils auch als „NJW 14, 3680“, „NJW 2014, S. 3680“ oder „NJW 14, S. 3680“ zitiert.