wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 16. Mai 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW 2014, 2706

Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2014, Seite: 2706

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2014, 2706:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom20.06.2014
- 1 BvR 980/13 -

Protest­veranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungs­freiheit geschützt sein

Das Bundes­verfassungs­gerichts einer Verfassungs­beschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtete. Der Beschwerdeführer hatte während einer Gedenkveranstaltung auf einem Friedhof ein Transparent enthüllt, um gegen deren Zielrichtung zu protestieren. Die Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungs­freiheit; insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass dieser nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung der Versammlung abhängig ist und dass auf dem Friedhof wegen der Gedenkveranstaltung zu dieser Zeit ein über privates Gedenken hinausgehender kommunikativer Verkehr eröffnet war. Zudem fehlt es an der verfassungsr­echtlich notwendigen Abwägung, ob eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungs­freiheit gerechtfertigt ist. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle NJW 2014, 2706 wird teils auch als „NJW 14, 2706“, „NJW 2014, S. 2706“ oder „NJW 14, S. 2706“ zitiert.