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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 15.07.2008
- Au 3 K 08.512 -
Wille einer abstimmenden Person muss zweifelsfrei erkennbar sein - Gericht erklärt Stimmzettel bei Kommunalwahl für ungültig
"Kreuz" bei den Grünen - handelt es sich aber um ein "durchgestrichenes Kreuz", "bekräftigtes Kreuz" oder nur um Gekritzel?
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat einen Stimmzettel bei der Stadtratswahl für ungültig erklärt. Nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung muss ein Stimmzettel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet sein; ferner muss der Wille der abstimmenden Person zweifelsfrei erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Stimmzettel ungültig.
Nach dem vorläufigen Ergebnis der Stadtratswahl entfielen auf die SPD 6 und auf die Grünen 3 Stadtratssitze. Dabei ging der Wahlvorstand von insgesamt 16 ungültigen Stimmzetteln aus. Darunter befand sich auch ein
Wahlausschuss erklärte Stimmzettel für gültig
Der Wahlausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 13. März 2008, den genannten
Landratsamt Neu-Ulm erklärte Stimmzettel für ungültig - Grüne verloren dadurch einen Stadtratssitz
Mit Bescheid vom 11. April 2008 berichtigte das Landratsamt Neu-Ulm das Ergebnis der Stadtratswahl. Der fragliche
Grüner Stadtrat, der seinen Sitz verlor, klagt gegen Entscheidung des Landratsamts
Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Begründung angefochten, der betreffende Wähler habe eindeutig die Liste der Grünen gewählt. Es sei nicht vorgeschrieben, seinen
Gericht weist die Klage ab
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg hat die Klage d gegen einen Wahlberichtigungsbescheid des Landratsamts Neu-Ulm abgewiesen.
Gericht: Stimmzettel muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet sein
Nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung muss ein
Grüner Stadtrat verliert seinen Sitz im Stadtrat von Senden
Nach der Entscheidung, gegen die der Kläger die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beantragen kann, verliert der Kläger seinen Sitz im Stadtrat von Senden an eine Bewerberin der SPD.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg
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Dokument-Nr. 6366
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