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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2011
- I-4 U 67/11 -
Veröffentlichung einer zulässigen Meinungsäußerung auf anwaltlicher Webseite ist nicht wettbewerbswidrig
Bezeichnung der Tätigkeit einer Anwaltskanzlei als "doppelmoralisch" von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt
Eine von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckte Äußerung darf veröffentlicht werden. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Webseite einen
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Ein Anspruch auf
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Anwaltskanzlei recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf
Äußerung des Internutzers war zulässig
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass die Äußerung "doppelmoralisch" eine eigene Meinung des Internetnutzers darstellte. Diese Meinung sei auch von der
Zulässige Meinungsäußerung durfte veröffentlicht werden
Die zulässige Meinungsäußerung des Internetnutzers habe die Anwaltskanzlei im Rahmen ihrer Informationen über das Verhalten ihrer Mitbewerber veröffentlichen dürfen. Dadurch habe sie sich nicht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (v/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19.04.2011
[Aktenzeichen: 15 O 32/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 279 GRUR-RR 2012, 279 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 750 MMR 2012, 750
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Dokument-Nr. 16902
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